Importeur werden

Wie kann ich mit Waren aus China oder den USA ein erfolgreicher Importeur werden?

Innerhalb der internationalen Lieferkette gibt es verschiedene Beteiligte, die je nach den Geschäftsprozessen des jeweiligen Unternehmens unterschiedliche Verantwortlichkeiten haben. Um beurteilen zu können, inwieweit ein Wirtschaftsbeteiligter in der Lage ist, die Anforderungen zum Schutz der Lieferkette einzuhalten, müssen je nach der Verantwortung des betreffenden Wirtschaftsbeteiligten innerhalb der Lieferkette verschiedene Kriterien geprüft werden. Daher werden im Folgenden die verschiedenen Typen von Wirtschaftsbeteiligten und ihre unterschiedlichen Verantwortlichkeiten innerhalb der internationalen Lieferkette unter zolltechnischen Gesichtspunkten beschrieben. Eine Übersicht darüber, welche Kriterien von den verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten in den einzelnen Teilbereichen der Lieferkette erfüllt werden müssen, ist in Teil 3 dieser Leitlinien wiedergegeben. Allerdings ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, alle Beteiligten der internationalen Lieferkette aufzuzählen. Nachstehende Liste kann aktualisiert werden, wenn die Zollbehörden mit der Anwendung des AEO-Systems mehr Erfahrung gesammelt haben.

Hersteller
Der Verantwortungsbereich des Herstellers innerhalb der internationalen Lieferkette beinhaltet Folgendes:
• Sicherung des Fertigungsprozesses seiner Produkte;
• Sicherung der Lieferung seiner Produkte an seine Kunden.

Ausführer
Nach Artikel 788 DVZK gilt als Ausführer eine Person, für deren Rechnung die Ausfuhranmeldung abgegeben wird und die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Anmeldung Eigentümer der Waren ist oder eine ähnliche Verfügungsberechtigung besitzt. Ist der Eigentümer oder der in ähnlicher Weise Verfügungsberechtigte gemäß den Bestimmungen des Ausfuhrrechtsgeschäftes außerhalb der Gemeinschaft ansässig, so gilt der in der Gemeinschaft ansässige Beteiligte des Rechtsgeschäftes als Ausführer. Der Verantwortungsbereich des Ausführers innerhalb der internationalen Lieferkette beinhaltet Folgendes:
• Richtigkeit und rechtzeitige Abgabe der Ausfuhranmeldung, wenn diese vom Ausführer selbst abgegeben wird.
• Ab Inkrafttreten der Bestimmungen für die summarische Ausgangsanmeldung am 1. Juli 2009: Wenn die Ausfuhranmeldung vom Ausführer abgegeben wird, Abgabe mit den dafür vorgeschriebenen Daten.
• Einhaltung der zollrechtlichen Ausgangsformalitäten, einschließlich handelspolitischer Maßnahmen und gegebenenfalls Ausfuhrabgaben.
• Gewährleistung der sicheren Lieferung der Waren an den Frachtführer, Spediteur oder Zollagenten.

Spediteur
Der Spediteur ist derjenige, der für Rechnung eines Ausführers, eines Einführers oder einer anderen Person den Transport von Waren im internationalen Handel organisiert. In einigen Fällen führt der Spediteur diese Dienstleistung selbst aus und tritt somit als Frachtführer auf. Zu den typischen Tätigkeiten des Spediteurs können auch die Beschaffung, Überprüfung und Vorbereitung der für die Einhaltung der Zollvorschriften erforderlichen Unterlagen zählen. Der Verantwortungsbereich des Spediteurs innerhalb der internationalen Lieferkette beinhaltet folgende Aspekte:
• Einhaltung der Beförderungsformalitäten;
• gegebenenfalls sichere Beförderung der Waren;
• gegebenenfalls Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen für die summarische Anmeldung.

Lagerhalter
Lagerhalter ist derjenige, der nach Artikel 99 des Zollkodex der Gemeinschaften eine Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers erhalten hat oder derjenige, der nach Artikel 51 Absatz 1 des Zollkodex und Artikel 185 Absatz 1 DVZK eine Lagerstätte für die vorübergehende Verwahrung von Waren betreibt. Die Verantwortung des Lagerhalters in der internationalen Lieferkette beinhaltet Folgendes:
• Er sorgt dafür, dass die Waren während ihres Verbleibs im Zolllager oder bei vorübergehender Verwahrung nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden.
• Er erfüllt die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren oder aus den Bestimmungen über die vorübergehende Verwahrung ergeben.

• Er hält die in der Bewilligung des Zolllagers oder der Lagerstätte für die vorübergehende Verwahrung von Waren festgelegten besonderen Voraussetzungen ein.
• Er sorgt dafür, dass der Lagerbereich angemessen vor einem Eindringen von außen geschützt wird,
• Er sorgt dafür, dass der Lagerbereich angemessen vor unbefugtem Zutritt, gegen den Austausch von Waren und vor Manipulationen an den Waren geschützt ist.

Zollagent
Im Sinne dieser Leitlinien ist der Zollagent ein Zollvertreter nach Artikel 5 des Zollkodexes. Ein Zollvertreter handelt für Rechnung einer Person, die an einer zollrelevanten Geschäftstätigkeit beteiligt ist (z.B. Einführer oder Ausführer). Der Zollvertreter kann entweder im Namen dieser Person (direkte Vertretung) oder in eigenem Namen (indirekte Vertretung) handeln. Die Verantwortung des Zollagenten in der internationalen Lieferkette beinhaltet Folgendes:
• Einhaltung der für die betreffende Art der Vertretung geltenden zollrechtlichen Formalitäten bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren.
• Bei indirekter Vertretung Verantwortung für die Richtigkeit und rechtzeitige Abgabe der Zollanmeldung oder summarischen Anmeldung.

Frachtführer
Frachtführer ist derjenige, der die Waren tatsächlich transportiert oder für den Betrieb der Beförderungsmittel zuständig oder verantwortlich ist. Die Verantwortung des Frachtführers in der internationalen Lieferkette beinhaltet Folgendes:
• Sichere Beförderung der Waren, vor allem Schutz vor unbefugtem Zutritt zu und Manipulationen an den Beförderungsmitteln und den beförderten Waren;
• Bereitstellung der erforderlichen Beförderungspapiere;
• Einhaltung der zollrechtlichen Formalitäten.

Einführer
Als Einführer gilt eine Person, für deren Rechnung die Einfuhranmeldung abgegeben wird. Die Verantwortung des Einführers in der internationalen Lieferkette beinhaltet Folgendes:
• Festlegung der zollrechtlichen Bestimmung der gestellten Waren, wenn er für den Verkehr mit den Zollbehörden keinen indirekten Vertreter benannt hat;
• Verantwortung für die Richtigkeit und rechtzeitige Abgabe der Einfuhranmeldung, wenn er sie selbst abgibt;
• Ab Inkrafttreten der Bestimmungen für die summarische Eingangsanmeldung am 1. Juli 2009 kann diese vom Einführer eingereicht werden, der damit die Verantwortung für die korrekte Anwendung der einschlägigen Bestimmungen übernimmt;
• Einhaltung der zollrechtlichen Formalitäten für die Einfuhr von Waren;
• Sichere Annahme der Waren, vor allem Schutz vor unbefugtem Zutritt zu und vor Manipulationen an den Waren.

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