Als Reisender können Sie unter folgenden Voraussetzungen Waren Zollfrei aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat nach Deutschland importieren:
- Der Reisende führt die betreffenden Waren mit sich.
Als mitgeführt gelten auch auf dem gleichen Beförderungsweg des Reisenden, z.B. per Bahn, voraus- oder nachgeschickte Waren. Wird Ihr Reisegepäck per Post voraus- oder nachgesandt, so gilt es dagegen nicht als mitgeführt. - Die Waren sind für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt.
Die Reisemitbringsel dürfen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch des Reisenden, für Angehörige seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sein. Ein entgeltliches Mitbringen für andere ist somit nicht möglich. Die Waren dürfen keinesfalls zu gewerblichen Zwecken bestimmt sein.
Sind diese beiden Bedingungen erfüllt, so gelten die folgenden Reisefreimengen:
- Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:
- 200Â Zigaretten oder
- 100Â Zigarillos oder
- 50Â Zigarren oder
- 250Â Gramm Rauchtabak oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
- Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:
- 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder
- 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
- 4 Liter nicht schäumende Weine und
- 16Â Liter Bier
- Arzneimittel
- die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge
- Kraftstoffe
- für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter befindliche Menge und bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter
- andere Waren
- bis zu einem Warenwert von insgesamt 300Â Euro
- bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430Â Euro
- bei Reisenden unter 15Â Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175Â Euro
Personen gelten nicht als Flug- oder Seereisende, wenn sie als Passagiere eines Binnenschiffs oder mit Hilfe eines privaten, nicht gewerblichen Luft- oder Wasserfahrzeugs einreisen. Ein Luft- oder Wasserfahrzeug gilt als nicht gewerblich, wenn es durch den Eigentümer oder den Mieter des Luft- oder Wasserfahrzeugs genutzt wird. Reisende, die aus der Schweiz über den Bodensee einreisen, gelten ebenfalls nicht als Seereisende.
Die Abgabenfreiheit im Seeverkehr hängt davon ab, dass das Wasserfahrzeug zuletzt aus einem Hafen außerhalb der EU oder aus einem Hafen in einer Region eines EU-Mitgliedstaats, in der die Richtlinien 2006/112 EG und 92/12/EWG nicht gelten, ausgelaufen ist.
Falls Ihre Reisemitbringsel die vorstehenden Reisefreimengen überschreiten, sind Einfuhrabgaben zu entrichten.
Die Reisefreimengen können während einer Reise nur einmal in Anspruch genommen werden. Eine Reise ist beispielsweise erst mit der Rückkehr zum inländischen Wohnort oder der Ankunft an Ihrem Urlaubsort in Deutschland beendet. Die mehrfache Inanspruchnahme der Reisefreimengen bei unmittelbar aufeinander folgendem Passieren der Grenze ist daher nicht zulässig.
Besonderheiten zu den Reisefreimengen
- Bitte beachten Sie, dass für bestimmte Personengruppen, wie z.B. Bewohner grenznaher Gemeinden oder Grenzpendler, eingeschränkte Mengen- und Wertgrenzen gelten.
- Für die Feststellung, ob die Wertgrenzen eingehalten oder überschritten worden sind, ist der Warenwert einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer maßgebend.
- Die Reisefreimengen mehrerer Personen können nicht addiert werden.
- Ist bei nicht teilbaren Waren die Reisefreigrenze überschritten, so werden die Einfuhrabgaben auf den Gesamtwert der Ware und nicht nur auf den die Freimenge übersteigenden Wertanteil erhoben. Dies bedeutet, dass in oben genanntem Beispiel der Schrank mit seinem Gesamtwert von 320 Euro zu verzollen ist.