Personenbezogene Beschränkungen
Die Europäische Union hat gegen bestimmte Personen, Gruppen oder Organisationen Maßnahmen beschlossen, die zum einen zur Bekämpfung des Terrorismus beitragen und zum anderen den Wirtschaftsverkehr mit Personen einschränken sollen, die für die politische Lage in einem Embargoland verantwortlich gemacht werden bzw. dafür Verantwortung tragen.
Postsendungen aus einem Nicht-EU-Staat dürfen nicht empfangen werden, wenn der Absender (Person, Gruppe, Organisation o.ä.) der Sendung einer Einschränkung durch eine EU-Verordnung unterliegt.
Das Verbot erfasst alle an dem Vorgang beteiligten Personen, Gruppen oder Organisationen. Daher ist es nicht ausreichend, lediglich zu prüfen, ob der Absender von der jeweiligen Einschränkung betroffen ist. Auch z.B. Mittler, Überbringer oder vorausgehende Absender sind zu prüfen.
Den betroffenen Personen, Gruppen oder Organisationen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen (sogenannte. Bereitstellungsverbot).
Der Begriff wirtschaftliche Ressourcen umfasst Vermögensgegenstände jeder Art. Dabei sind nicht nur körperliche Gegenstände gemeint, sondern alles, was gegen Entgelt veräußert oder überlassen werden kann, z.B. auch Dokumente, die einen Warenwert verkörpern oder Rechte an Waren oder Forderungen verbriefen. Damit sind auch Sendungen von dem Verbot umfasst, die eine Gegenleistung, z.B. Bezahlung, erfordern.
Ausnahmen
Güter, die nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch geeignet sind, werden nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung vom Absender verschickt werden.
Eine genehmigungspflichtige Ausnahme liegt dann vor, wenn die Voraussetzungen aus den jeweiligen EU-Verordnungen erfüllt sind. Beispielsweise können Gelder und wirtschaftliche Ressourcen für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten und Medikamenten oder für die Deckung außerordentlicher Ausgaben genehmigt werden. In diesen Fällen müssen Sie der Zollbehörde eine durch die entsprechende Genehmigungsbehörde vorab erteilte Genehmigung vorlegen.
Länderbezogene Einschränkungen bei Sendungen aus Nicht-EU-Staaten
Unabhängig davon, ob Zölle und Steuern anfallen, unterliegt die Einfuhr von Postsendungen aus bestimmten Drittländern Einschränkungen. Bevor Sie also beispielsweise im Internet Waren aus einem Land außerhalb der EU bestellen, sollten Sie diese außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen prüfen.
Embargomaßnahmen
Embargomaßnahmen verbieten beispielsweise die Einfuhr einiger Güter aus bestimmten Ländern bzw. schreiben Genehmigungspflichten vor. Von gelisteten Personen dürfen keine Güter erworben werden.
Weitere Informationen über länderbezogene Embargomaßnahmen, gelistete Personen und Organisationen sowie zu beachtende Beschränkungen bei der Wareneinfuhr finden Sie unter folgenden Links.