Für die Zollabfertigung beim Import können folgende Dokumente erforderlich oder von Nutzen sein:
Einfuhranmeldung
Zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren bedarf es einer Zollanmeldung, die gleichzeitig als Zollantrag gilt. Die Zollanmeldung ist in der Regel schriftlich abzugeben. Bei Warensendungen bis zu einem Wert von 1.000 € gibt sich der Zoll in der Regel mit der mündlichen Form zufrieden.
Zollwertanmeldung
Die Zollwertanmeldung wird von der Einfuhrzollstelle verlangt, bei der Drittlandswaren, die dem Wertzoll unterliegen, zum freien Verkehr abgefertigt werden sollen. Die Anmeldung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Zollwert der Waren 10.000 € je Sendung nicht übersteigt.
Handelsrechnungen des ausländischen Lieferanten.
Transportrechnungen, die je nach Lieferbedingung den Zollwert beeinflussen.
Ursprungszeugnisse und Ursprungserklärungen, soweit außenwirtschaftsrechtlich vorgeschrieben sind. Zum Beispiel bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern zur Inanspruchnahme von Zollpräferenzen.
Einfuhrerklärungen, Einfuhrgenehmigungen oder Einfuhrlizenzen, zum Beispiel bei Agrarwaren.
Internationale Einfuhrbescheinigungen/Wareneingangsbescheinigungen
Bei der Einfuhr von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, von Materialien, Anlagen und Ausrüstungen für kerntechnische Zwecke sowie sonstiger Waren und Technologien von strategischer Bedeutung (zum Beispiel Computer oder Präzisions-Werkzeugmaschinen) kann das einführende Unternehmen von seinem ausländischen Vertragspartner aufgefordert werden, eine Internationale Einfuhrbescheinigung bzw. eine Wareneingangsbescheinigung zu übersenden.
Warenverkehrbescheinigungen, Präferenzursprungserklärungen zur zollfreien oder -begünstigten Einfuhr aus Ländern oder Ländergruppen, mit denen die EU Freihandels- oder Assoziierungsabkommen geschlossen hat.