Ein Embargo (spanisch: „Beschlagnahmung, Pfändung“) ist in der internationalen Wirtschaft und Politik die Unterbindung des Geschäftsverkehrs mit bestimmten Ländern oder Personengruppen.
Ein Embargo wird von Ländern oder Ländergruppen gegen ein bestimmtes Land ausgesprochen, um dieses beispielsweise von Import und Export abzuspalten. Die Probleme die für das Land damit auftreten werden oftmals als Druckmittel gegen Länder eingesetzt, die z.B. gegen Völkerrechte oder ähnliches verstoßen. Das wohl bekannteste Embargo ist das Handelsembargo der USA gegen Kuba. So dürfen z.B. kubanische Zigarren oder Rum nicht in den USA verkauft werden. Das hat zur Folge dass auch über die Handelsplattform eBay, welches ein amerikanisches Unternehmen ist, keine Waren aus Kuba verkauft werden dürfen; auch nicht in Deutschland.
Es wird dabei zwischen einem Totalembargo, einem Teilembargo und einem Waffenembargo unterschieden.
Totalembargos untersagen jeglichen Handel mit dem oder zugunsten des Adressaten.
Das Teilembargo bezieht sich nur auf bestimmte Wirtschaftsbereiche, während das Waffenembargo nur für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial gilt.
Über folgende Länder hat Deutschland ein Embargo verhängt
Totalembargo:
- Haiti (Erfüllungsverbot nach Totalembargo)
Teilembargos. Sofern nicht anders angegeben, schließt dieses ein Waffenembargo ein:
- Elfenbeinküste (Rohdiamanten)
- Irak (irakische Kulturgüter)
- Iran (Finanzsanktionen, Investitionsverbot)
- Libanon (Finanzsanktionen)
- Liberia (Finanzsanktionen)
- Libyen (Erfüllungsverbot)
- Myanmar (Finanzsanktionen, Investitionsverbot)
- Nordkorea (Finanzsanktionen, Luxusgüter)
- Guinea (Finanzsanktionen)
- Somalia (Finanzsanktionen)
- Sudan (Finanzsanktionen)
- Weißrussland (Finanzsanktionen, kein Waffenembargo)
Waffenembargos:
- Armenien
- Aserbaidschan
- Eritrea (auf Grund der UN-Resolution 1907 vom 23. Dezember 2009)
- Volksrepublik China (auf Grund eines Beschlusses des Rates der EU)
- Demokratische Republik Kongo (ehemals Zaire)
- Sierra Leone
- Simbabwe
Was bedeutet das für den Importeur?
Wer gegen ein Embargo verstößt macht sich strafbar! Maßgebliche Strafvorschriften sind § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 2, Abs. 6 Nr. 2 bis 4, Abs. 7 und Abs. 8 AWG sowie § 70a AWV. Wesentliche Verbotsvorschriften von EG-Embargoverordnungen werden zur Strafbewehrung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 bzw. nach § 34 Abs. 6 Nr. 3 AWG im Bundesanzeiger veröffentlicht (ein Großteil im Bundesanzeiger Nr. 69b vom 28. März 2006). Vorsätzliche Verstöße können danach mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Der Versuch ist gem. § 34 Abs. 5 ebenfalls strafbar. Bei fahrlässigem Handeln kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden.