Sie können für Ihren persönlichen Bedarf grundsätzlich aus jedem Mitgliedstaat der EU – ausgenommen Sondergebiete – Waren abgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland importieren. Manchmal werden allerdings Waren in so großen Mengen importiert, dass eine rein private Verwendung zweifelhaft erscheinen muss.
Für verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Genussmittel wurden deshalb nachstehende Reisefreimengen festgelegt, bis zu denen eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen wird:
- Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:
- 800Â Zigaretten
- 400Â Zigarillos
- 2000Â Zigarren
- 1 Kilogramm Rauchtabak
- Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:
- 10 Liter Spirituosen (z.B. Weinbrand, Whisky, Rum, Wodka)
- 10 Liter Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops)
- 20 Liter Zwischenerzeugnisse (z.B. Sherry, Portwein und Marsala)
- 60 Liter Schaumweine
- 110 Liter Bier
- Kaffee
- 10 Kilogramm
Für Wein aus anderen EU-Mitgliedstaaten wurde in Deutschland keine Reisefreimenge festgelegt. Aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht kann Wein in unbegrenzter Menge für eine Verwendung zu privaten Zwecken importiert werden. Weinrechtliche Vorschriften für den Transport von Wein bleiben davon unberührt.
Alle Reisefreimengen gelten nur, wenn die Waren von Ihnen als Privatperson persönlich befördert werden. Dabei ist es erforderlich, dass die von Ihnen in das deutsche Steuergebiet mitgebrachten Genussmittel aus dem “verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr” eines anderen EU-Mitgliedstaats bezogen wurden. Dies bedeutet, dass die Genussmittel in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits versteuert wurden und auf üblichem Wege, z.B. in einem Supermarkt, käuflich zu erwerben sind.
Die Waren müssen außerdem für Ihren persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt sein. Für andere Personen mitgebrachte Geschenke sowie zu gewerblichen Zwecken mitgeführte Waren fallen nicht darunter.
Wenn Sie mehr als die oben genannten Mengen transportieren, besteht die Vermutung, dass Sie die Waren gewerblich verwenden wollen. Diese Annahme kann von Ihnen ausgeräumt werden, indem Sie nachweisen, dass Sie die mitgebrachten Waren zu privaten Zwecken verwenden.
Besonderheiten für tabakwaren
Unabhängig von den Reisefreimengen für private Zwecke stellt der Erwerb oder Besitz von Tabakwaren, die vorschriftswidrig aus einem Drittland, also aus einem Land außerhalb der EU, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden, eine Steuerhehlerei (§ 374 der Abgabenordnung) dar und kann entsprechend geahndet werden. Das gilt selbst dann, wenn diese Tabakwaren in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden. Ob die Tabakwaren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden, ist zu erkennen anhand
- der aufgebrachten oder insbesondere der fehlenden Steuerzeichen (Banderole),
- den aufgebrachten (Sprache und Schrift) oder insbesondere den fehlenden Gesundheitshinweisen bzw. Angaben zum Nikotin- und Teergehalt,
- der Umstände des Erwerbs (z.B. Preis deutlich niedriger als im Geschäft, für Tabakwaren der gleichen Marke gibt es unterschiedliche Preise, Tabakwaren werden nicht offen zum Verkauf angeboten).
Tabakwaren der Marke “Jin Ling” sind immer vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht. Sind Tabakwaren (insbesondere Zigaretten) in einem anderen Mitgliedstaat mit deutschen Steuerzeichen versehen, ist dies ein deutlicher Hinweis auf illegal gehandelte Ware.
Zigaretten und andere Tabakwaren dürfen auch nicht zu gewerblichen Zwecken aus einem EU-Mitgliedstaat nach Deutschland importiert werden. Tabakwaren ohne deutsche Steuerzeichen sind in Deutschland nicht verkehrsfähig. Sie werden deshalb von der deutschen Zollverwaltung sichergestellt und vernichtet. Die Tabaksteuer müssen Sie trotzdem entrichten.
Reisen innerhalb der EU durch Nicht-EU-Länder (z.B. Schweiz)
Wenn Sie bei einer Reise innerhalb der EU ein Nicht-EU-Land durchqueren, beachten Sie bitte, dass im Nicht-EU-Land ggf. geringere Reisefreimengen bzw. abweichende nationale Regelungen gelten können.
Bei Ihrer Einreise nach Deutschland können Sie Genussmittel im Rahmen der o. g. Richtmengen steuerfrei einführen, sofern Sie nachweisen können, dass die Waren aus dem freien Verkehr der EU stammen. Dieser Nachweis kann z.B. durch die Vorlage von Rechnungen/Kassenbelegen erleichtert werden.